• comexperts AG

    ZH
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    Handelsregister-Nr.: CH-020.3.033.525-6
    Branche: Erbringung von PR-Dienstleistungen

    Alter der Firma

    15 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    100'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Auskünfte zu comexperts AG

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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen. Mehr erfahren
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    Wirtschaftsauskunft

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    Zahlungsverhalten

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    Betreibungsauskunft

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    Beteiligungsauskunft

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    Über comexperts AG

    • comexperts AG ist aktuell aktiv und in der Branche Erbringung von PR-Dienstleistungen tätig. Der Sitz liegt in Wallisellen.
    • comexperts AG hat eine Person im Management.
    • Die letzte Änderung im Handelsregister erfolgte am 14.05.2024. Alle Handelsregistereinträge können unter der Rubrik Meldungen abgerufen und als PDF gespeichert werden.
    • Die Firma ist im Handelsregister ZH mit der UID CHE-114.736.881 eingetragen.
    • An der gleichen Adresse sind 4 weitere aktive Firmen eingetragen. Dazu gehören: Huber Media Consulting GmbH, Patrick Senn Coaching, Training & Speaking, Patrick Senn media communications.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Erbringung von PR-Dienstleistungen

    Firmenzweck Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Die Gesellschaft kann alle Arten von Kommunikationsdienstleistungen erbringen, insbesondere Kommunikationsausbildung, Kommunikations- und Unternehmensberatung, Marketingkommunikation und Public Relations sowie Beratungen im Bereich des Kommunikationsrechts. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und für diese Unternehmen Dienstleistungen in den Bereichen Marketing, Sekretariat und Logistik erbringen. Die Gesellschaft kann Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

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    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: comexperts AG

    SHAB 240514/2024 - 14.05.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV02-0000003821, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 14.05.2024 Öffentlich einsehbar bis: 14.05.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach Gerichtlicher Entscheid Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA gegen comexperts AG Klagende Partei: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA CHE-115.115.753 Röntgenstrasse 17

  • Zürich Beklagte Partei: comexperts AG CHE-114.736.881 Hertistrasse 27 a
  • Wallisellen Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Rechtsöffnung
    1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 210869 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 14'162.50 nebst Zinsen zu 5% seit 10. Februar 2023, für Fr. 100.- (Beitrag Berufsbildungsfond), für Fr. 865.50 (Verzugszinsen vom
      1. Januar 2019 bis 20. März 2020), für Fr. 1'847.05 (Verzugszinsen vom 1. Juli 2020 bis 9. Februar 2023) sowie für die Betreibungskosten sowie Entschädigung gemäss Ziff. 4 dieses Entscheids.
      2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 320.-.
      3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
      4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 30.- zu bezahlen. 5. [Mitteilungen]
      5. Die Parteien können innert 10 Tagen ab Zustellung des Entscheiddispositivs schriftlich beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, eine Begründung verlangen. Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ab der Zustellung der Entscheidbegründung. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 239 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nicht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. Geschäftsnummer: EB230904-C Entscheiddatum: 06.05.2024 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht Frist: 10 Tage Kontaktstelle: Bezirksgericht Bülach Spitalstrasse 13

      8180 Bülach Bemerkungen:
      Der Entscheid kann beim Bezirksgericht Bülach bezogen werden.

  • SHAB 240417/2024 - 17.04.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV02-0000003721, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 17.04.2024 Öffentlich einsehbar bis: 17.04.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach Gerichtlicher Entscheid Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA gegen comexperts AG Klagende Partei: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA CHE-115.115.753 Röntgenstrasse 17

  • Zürich Beklagte Partei: comexperts AG CHE-114.736.881 Hertistrasse 27 a
  • Wallisellen Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Rechtsöffnung
    1. Den Parteien wird bestätigt, dass eine die Rechtshängigkeit begründende Eingabe vom 28. Dezember 2023 beim Gericht eingegangen ist.
    2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich im Doppel zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen. Allfällige Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen. Diese Frist wird - bei Vorliegen zureichender Gründe - höchstens einmal und nur kurz erstreckt. Es wird keine Nachfrist angesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht angenommen und aufgrund der Akten entschieden. 3. [Mitteilung]
    3. Die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten im vorliegenden Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. Geschäftsnummer: EB230904-C Entscheiddatum: 03.01.2024 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht Frist: 10 Tage Kontaktstelle: Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach

    Bemerkungen: Die Verfügung, das Gesuch und die dazugehörigen Beilagen können beim Bezirksgericht
    Bülach bezogen werden.

  • SHAB 220505/2022 - 05.05.2022
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002055, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 05.05.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 05.05.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Handelsgerichtsentscheid betreffend SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik gegen comexperts AG Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung des Handelsgerichts Zürich, HG220028-O Der Präsident hat am 29. April 2022 in Sachen SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastr. 82, 8038 Zürich (Klägerin) gegen comexperts AG, Hertistr. 27a, 8304 Wallisellen (Beklagte) verfügt:

    1. Der Beklagten wird eine einmalige, kurze Nachfrist von 20 Tagen ab Publikation dieser Verfügung angesetzt, um ihre Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort in fünffacher Ausfertigung einzureichen; die Beilagen sind der Klageantwort (einschliesslich Verzeichnis der Beweismittel) in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Bei Säumnis wird das Gericht entweder einen Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorladen.
    2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

    [Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hintergründe anerkannt.]
    Handelsgericht des Kantons Zürich

    Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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