Alter der Firma
28 JahreHaftung
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- Waldmeier Treuhand hat den Sitz in Wittnau und ist in Liquidation. Sie ist eine Einzelfirma und in der Branche «Treuhändische Dienstleistungen» tätig.
- Das Management der Firma Waldmeier Treuhand besteht aus einer Person.
- Am 27.03.2024 wurde der Handelsregistereintrag der Firma zuletzt geändert. Unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
- Die Unternehmens-Identifikationsnummer der Firma Waldmeier Treuhand lautet CHE-108.430.149.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
25.04.1996
Rechtsform
Einzelfirma
Rechtssitz der Firma
Wittnau
Handelsregisteramt
AG
Handelsregister-Nummer
CH-400.1.018.260-4
UID/MWST
CHE-108.430.149
Branche
Treuhändische Dienstleistungen
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Betrieb eines Treuhand- und Buchhaltungsbüro, Ausführung von Büroarbeiten.
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Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Waldmeier Treuhand
Publikationsnummer: HR02-1005996026, Handelsregister-Amt Aargau, (400)
Waldmeier Treuhand, in Wittnau, CHE-108.430.149, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 84 vom 01.05.1996, S.2489). Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 19.03.2024 ist über den Inhaber dieses Einzelunternehmens mit Wirkung ab dem 19.03.2024, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden.
Publikationsnummer: UV01-0000002131, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 12.01.2023 Voraussichtliches Ablaufdatum: 12.07.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend HOR.2022.53 Forderung aus Urheberrecht Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Urteil vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Sulser Gerichtsschreiberin-Stv. Züst Klägerin ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich vertreten durch Nicole Beranek Zanon, Rechtsanwältin, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug Beklagter Daniel Waldmeier, Waldmeier Treuhand, Obere Gasse 112, 5064 Wittnau Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 127.10 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 914.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 914.00 direkt zu ersetzen. 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 937.70 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Zustellung an: den Beklagten (via öffentliche Bekanntmachung des Dispositivs im SHAB) Aarau, 9. Januar 2023
Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer
Publikationsnummer: UV01-0000001871, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 25.02.2021 Voraussichtliches Ablaufdatum: 25.08.2021 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend HOR.2020.55 Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiber-Stv. Stich Klägerin ProLitteris, Schweiz. Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich Vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer und MLaw Florian Müller, Rechtsanwälte, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug Beklagter Daniel Waldmeier, Waldmeier Treuhand, Obere Gasse 112, 5064 Wittnau Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 508.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 955.90 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 955.90 direkt zu ersetzen. 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'006.80 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Zustellung an: den Beklagten (via öffentliche Bekanntmachung des Dispositivs im SHAB) Aarau, 22. Februar 2021
Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.